AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Stellung der Tourismusorganisation (TO)

a)    Falls nicht anderweitige Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, hat die TO lediglich die Stellung eines Vermittlers. Daraus folgt, dass die TO weder für die Angaben der Gastgeberin/des Gastgebers zu Preisen und Leistungen noch für Leistungen und Leistungsstörungen hinsichtlich der von Gastgeberin/vom Gastgeber zu erbringenden Leistungen haftet. Hiervon bleibt eine etwaige Haftung der TO aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

In dem hier vorliegenden Fall ist die

OBS OnlineBuchungService GmbH (nachfolgend “OBS”)

Im Gewerbepark D80

D-93059 Regensburg

in Kooperation mit

Einbeck Tourismus – Stadtverwaltung Einbeck vertreten durch:

Dr. Sabine Michalek

Bürgermeisterin

Teichenweg 1

37574 Einbeck

als TO zu benennen. Die OBS betreibt ein Online-Informations- und Buchungssystem für Gastgeber und Tourismusorganisationen, mit dem Leistungsangebote (Unterkünfte, touristische Zusatzleistungen und Pauschalangebote) von Hoteliers, Vermietern, Veranstaltern, Touristischen Organisationen und anderen Anbietern direkt über die Webseite oder über Webseiten von Dritten buchbar gemacht werden. Die Vertreter der Ferienwohnung im Malerhaus Einbeck haben die optionale Möglichkeit genutzt, über das System eine Onlinebuchbarkeit auf ihrer eigenen Webseite einzubinden.

b)    Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Buchungen von Unterkünften, bei denen Buchungsgrundlage das von der TO herausgegebene Gastgeberverzeichnis ist, bzw. bei Buchungen auf der Grundlage entsprechender Angebote im Internet die dortigen Beschreibungen.

c)    Die Gastgeberin/der Gastgeber sind dazu berechtigt, mit dem Gast im Einzelfall andere als die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren bzw. individuelle und abweichende Vereinbarungen von diesen Gastaufnahmebedingungen zu treffen.

d)    Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten nicht für Verträge über Pauschalangebote oder sonstige Angebote des Gastgebers oder der TO.

§ 2

Abschluss des Gastaufnahmevertrages

Mit der Buchung bietet der Gast der Gastgeberin/dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Der Buchung kann eine unverbindliche Auskunft der Gastgeberin/des Gastgebers über seine Unterkünfte und deren aktuelle Verfügbarkeit vorausgehen. Die Buchung kann auf allen Buchungswegen, also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen, die von der Gastgeberin/dem Gastgeber angeboten werden. 

  1.  Der Gastaufnahmevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) der Gastgeberin/des Gastgebers zustande oder durch konkludentes Handeln, wenn die Unterkunft dem Gast kurzfristig bereitgestellt wird. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Auch Bestätigungen, die mündlich und telefonisch erfolgen, sind sowohl für den Gast als auch der Gastgeberin/den Gastgeber rechtlich verbindlich.
  2.  Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle Personen, welche in der Buchung mit aufgeführt werden, und für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Letzteres gilt nur dann, sofern dieser eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  3.  Im Regelfall wird dem Gast von der Gastgeberin/dem Gastgeber (oder in dessen Vertretung von der TO) bei mündlich oder telefonisch erfolgten Buchungen eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Bei solchen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Gastaufnahmevertrages allerdings nicht vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung abhängig.
  4.  Falls die Gastgeberin/der Gastgeber auf entsprechende Anfrage des Gastes keine verbindliche Buchungsbestätigung vornimmt, sondern dem Gast seinerseits ein verbindliches Angebot unterbreitet, so kommt der Vertrag rechtsverbindlich erst dann zustande, wenn der Gastgeberin/dem Gastgeber die Annahmeerklärung des Gastes ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen innerhalb einer von der Gastgeberin/vom Gastgeber hierfür gegebenenfalls im Angebot angegebenen Form und Frist zugeht.
  5. Der Gast bietet der Gastgeberin/dem Gastgeber, vertreten durch die TO als Vermittler, auf mündlichem, schriftlichem oder telefonischem Wege oder per Telefax oder E-Mail den Abschluss eines Gastaufnahmevertrages an. Mit der Buchungsbestätigung der TO, die diese als Vertreter der Gastgeberin/des Gastgebers abgibt, kommt der Gastaufnahmevertrag zustande.

§ 3

Leistungen und Preise

a)    Die Leistungen, die von der Gastgeberin/dem Gastgeber geschuldet werden, ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot.

b)    Bei den Preisen handelt es sich um Endpreise. Sie beinhalten auch, soweit zwischen Gastgeberin/Gastgeber und Gast nichts anderes vereinbart ist, alle Nebenkosten. 

c)    Etwas anderes gilt für die Kurtaxe sowie die Entgelte für Leistungen, bei denen in der Buchungsgrundlage bzw. dem Katalog eine verbrauchsabhängige Abrechnung angegeben oder gesondert vereinbart ist (z. B. Strom, Gas, Wasser) sowie für Wahl- oder sonstige Zusatzleistungen. Diese können gesondert anfallen und ausgewiesen werden. Falls sich Gastgeberin/Gastgeber und Gast ausdrücklich über eine verbrauchsabhängige Abrechnung oder Zusatzleistungen geeinigt haben (z.B. Bettwäsche, Endreinigung), deren Inanspruchnahme dem Gast freigestellt sind, dann sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 4

Anzahlung, Kaution und Bezahlung

a)    Die Bezahlung erfolgt per Vorabüberweisung oder bei kurzfristiger Anreise Kartenzahlung vor Ort möglich. Eine Vorauszahlung in Höhe des Gesamtpreises kann nach Buchung berechnet werden. Stornierungen bis zu 14 Tage vor Anreise sind kostenfrei. Spätere Stornierungen werden mit 90 % des Gesamtpreises berechnet.

b)    Wenn die An- oder Restzahlung nicht rechtzeitig bei der Gastgeberin/dem Gastgeber eingehen, behält sich die Gastgeberin/der Gastgeber vor, vom Vertrag nach erfolgter Mahnung mit Fristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall ist der Gast zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verpflichtet. Der Gast kann mit Rücktrittskosten entsprechend des § 7 belastet werden.

§ 5

Mietzeitraum, An- und Abreise

a)    Die Gastgeberin/der Gastgeber stellt dem Gast das Mietobjekt am Anreisetag ab 16.00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Die Anreise erfolgt nach Absprache, bis 20.00 Uhr. Falls der Gast nach 20.00 Uhr anreisen sollte, so ist dies mit der Gastgeberin/dem Gastgeber abzustimmen. 

Falls eine entsprechende Mitteilung unterbleibt, behält sich die Gastgeberin/der Gastgeber vor, die Unterkunft bei einer einzelnen Übernachtung 2 Stunden nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin sowie bei mehr als einer Übernachtung am Folgetag nach 12 Uhr anderweitig zu belegen.

b)    Der Gast hat das Mietobjekt der Gastgeberin/dem Gastgeber am Tag der Abreise bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand zu übergeben. Der Gast muss vor der Abreise das Geschirr spülen und die Papierkörbe und Mülleimer entleeren.

§ 6

Inventarliste und Pflichten des Gastes

a)    Unmittelbar nach seiner Ankunft soll der Gast die Ferienwohnung / das Ferienhaus anhand der im Mietobjekt befindlichen Inventarliste auf Vollständigkeit sowie auf Gebrauchsfähigkeit überprüfen. Der Gast verpflichtet sich, spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag der Gastgeberin/ dem Gastgeber (oder der von der Gastgeberin/dem Gastgeber benannten Kontaktperson) etwaige Fehlbestände und eventuell festgestellte Mängel mitzuteilen.

b)    Der Gast hat die Mieträumlichkeiten, die Einrichtungsgegenstände sowie das Inventar pfleglich und mit aller Sorgfalt zu behandeln. Falls der Gast schuldhaft Einrichtungsgegenstände, Mieträume oder das Gebäude sowie zu den Mieträumlichkeiten oder dem Gebäude gehörende Anlagen beschädigt, ist sie/er der Gastgeberin/dem Gastgeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatzpflichtig. Das gilt jedoch nur dann, wenn und insoweit es sich um eine schuldhafte Verursachung von Seiten des Gastes, seiner Begleitpersonen oder Besucher handelt.

c)    Der Gast ist verpflichtet, während der Mietzeit in den Mieträumen entstehende Schäden – soweit sie/er sie nicht selbst beseitigen muss – unverzüglich der Gastgeberin/dem Gastgeber oder der von diesem benannten Kontaktstelle anzuzeigen. Falls der Gast Schäden nicht rechtzeitig anzeigt und dadurch Folgeschäden verursacht werden, ist der Gast hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatzpflichtig.

d)    Der Gast verpflichtet sich, keine Abfälle, Feuchttücher, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähnliches in Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette hineinzuwerfen oder hineinzugießen. Falls der Gast dies nicht beachtet und infolgedessen Verstopfungen in den Abwasserrohren auftreten, so hat die Verursacherin/der Verursacher die Kosten der Instandsetzung zu tragen.

e)    Falls eventuell Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes auftreten, so muss der Gast selbst alles ihr/ihm Zumutbare tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder eventuell entstehende Schäden gering zu halten.

f)    Der Gast muss die maximale Belegungszahl einhalten. Falls der Gast diese Bestimmung nicht beachtet und die in diesem Vertrag vereinbarte maximale Belegungszahl überschreitet, so kann die Gastgeberin/der Gastgeber dem Gast gegenüber, die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. In diesem Fall kann der Gast mit Rücktrittskosten entsprechend des § 7 belastet werden.

g)    Die Gäste müssen gegenseitig und aufeinander Rücksicht nehmen. Sie müssen insbesondere störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohnerinnen/Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, unterlassen. Dies gilt insbesondere in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, zu der die Gäste dazu angehalten sind, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte auf Zimmerlautstärke einzustellen.

h) Dem Gast ist es untersagt in den Mieträumen zu rauchen. Auch in den zur Ferienwohnung gehörenden Nebenanlagen ist das Rauchen untersagt.    

i) Falls die gemietete Unterkunft einen Mangel aufweist, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, muss der Gast der Gastgeberin/dem Gastgeber oder dessen Beauftragten diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Das ermöglicht es der Gastgeberin/dem Gastgeber, den oder die Mängel zu beseitigen. Für den Fall, dass der Gast diese Mitteilung unterlässt, hat sie/er keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen.

§ 7

Rücktritt durch den Gast

a)    Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet sowohl die Gastgeberin/den Gastgeber als auch den Gast dazu, den Vertrag zu erfüllen. Das gilt unabhängig davon, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. 

b)    Der Gast kann bis zu 14 Tage vor Anreise einseitig kostenfrei von einer rechtsverbindlichen Buchung zurücktreten. Im Fall das der Gast weniger als 14 Tage vor Beginn der Mietzeit gegenüber der Gastgeberin/dem Gastgeber vom Gastaufnahmevertrag zurücktritt, muss sie/er 90 % des vereinbarten oder betriebsüblichen Aufenthaltspreis sowie der Entgelte für Zusatzleistungen an die Gastgeberin/den Gastgeber zahlen. Die Gastgeberin/der Gastgeber muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen, um die sie/er sich nach Treu und Glauben zu bemühen hat, und eine anderweitige Belegung auf den Erfüllungsanspruch gegenüber dem Gast anrechnen lassen.

c)    Für den Rücktritt bedarf es einer Rücktrittserklärung in Textform. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei der Gastgeberin/dem Gastgeber. 

d)    Der Gast ist berechtigt, gegenüber der Gastgeberin/dem Gastgeber nachzuweisen, dass bei der Gastgeberin/dem Gastgeber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

e)    Tritt der Gast vom Gastaufnahmevertrag zurück, so kann sie/er einen Ersatzgast benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das zwischen Gast und Gastgeberin/Gastgeber bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Die Gastgeberin/der Gastgeber muss dies nicht akzeptieren und kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ersatzmieters bestehen. Sofern ein Dritter in den Gastaufnahmevertrag eintritt, so haften sie/er und der bisherige Gast der Gastgeberin/dem Gastgeber als Gesamtschuldner für den Mietpreis. Der bisherige Gast haftet der Gastgeberin/dem Gastgeber gegenüber auch für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

f)    Sollte der Gast keinen Ersatzgast benennen, so kann auch die Gastgeberin/der Gastgeber für Ersatz sorgen. Eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft hat die Gastgeberin/der Gastgeber nach Treu und Glauben anderweitig zu vermieten. In diesem Fall verringern sich die durch den Vertragsrücktritt entstanden Kosten, weil sich die Gastgeberin/der Gastgeber das dadurch Ersparte auf die von ihr/ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen muss.

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Gast empfohlen.

§ 8 

Ordentliches Kündigungsrecht

a)    Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.

§ 9 

Außerordentliches Kündigungsrecht 

a)    Beide Vertragsparteien sind dazu berechtigt, den Mietvertrag fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.

b)    Für den Gast handelt es sich insbesondere dann um einen wichtigen Grund, wenn die Gastgeberin/der Gastgeber dem Gast nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Ferienwohnung/des Ferienhauses gewährt.

c)    Für die Gastgeberin/den Gastgeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei einem vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts durch den Gast (erhebliche Vertragsverletzung) sowie bei einer erheblichen Missachtung der Hausordnung durch den Gast vor. Dies berechtigt die Gastgeberin/den Gastgeber nach vorheriger Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Gastaufnahmevertrages. Die Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn sich der Gast in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält die Gastgeberin/der Gastgeber den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis. 

d)    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

§ 10

Haftung

a)    Die Gastgeberin/der Gastgeber haftet dem Gast gegenüber dafür, dass die Beschreibung des Mietobjektes richtig ist. Ferner muss die Gastgeberin/der Gastgeber die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen und das Mietobjekt während der gesamten Mietdauer in vertragsgemäßen Zustand erhalten. Falls der Gast bei Abschluss dieses Vertrages von Mängeln Kenntnis hatte, so stehen ihr/ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nicht zu, es sei denn sie/er hat sich seine Rechte bei Annahme des Vertrages vorbehalten. Die verschuldensunabhängige Haftung der Gastgeberin/des Gastgebers für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel (§ 536 a Abs. 1 S. 1 BGB) ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Gast vertrauen darf.

b)    Der Gast ist dazu verpflichtet, Mängel des Mietobjekts unverzüglich der Gastgeberin/dem Gastgeber oder der von der Gastgeberin/dem Gastgeber benannten Kontaktstelle anzuzeigen. Falls der Gast diese Meldung unterlässt, so hat sie/er der Gastgeberin/dem Gastgeber gegenüber keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere auch keine Ansprüche auf Mietminderung). Außerdem ist sie/er der Gastgeberin/dem Gastgeber zum Ersatz des durch die unterbliebene Mängelanzeige entstandenen Schadens verpflichtet.

c)    Die Gastgeberin/der Gastgeber haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Gastgeberin/der Gastgeber und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Gast vertrauen darf.

d)    Die Gastgeberin/der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen, die im Zusammenhang mit Leistungen stehen, welche als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und welche auch ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

§ 11

Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen bei WLAN- oder WiFi- Nutzung

a)    Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Gast selbst verantwortlich. Besucht sie/er kostenpflichtige Internetseiten oder geht sie/er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihr/ihm zu tragen. Sie/Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Sie/Er wird insbesondere das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen und die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten. Es ist ausdrücklich untersagt Filesharing- Webseiten zu besuchen, insbesondere Musik- und/oder Film- Downloads über den W-LAN Zugang zu starten.

b)    Der Gast stellt die Gastgeberin/den Gastgeber von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch ihn gegen vorliegende Vereinbarung beruhen. Erkennt der Gast oder muss sie/er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist sie/er die Gastgeberin/den Gastgeber auf diesen Umstand hin.

§ 12

Tierhaltung

Das Mitbringen und Halten von Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen in der Unterkunft ist untersagt.

§ 13 

Hausordnung

Die Gäste müssen gegenseitig und aufeinander Rücksicht nehmen. Sie müssen insbesondere störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohnerinnen/Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, unterlassen. Dies gilt insbesondere in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, zu der die Gäste dazu angehalten sind, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte auf Zimmerlautstärke einzustellen.

Dem Gast ist es untersagt in den Mieträumen zu rauchen. Auch in den zur Ferienwohnung gehörenden Außenanlagen ist das Rauchen untersagt.    

§ 14

Rechtswahl und Gerichtsstand

a)    Es findet deutsches Recht Anwendung, mit der Maßgabe, dass falls der Gast seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

b)    Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Gast und Gastgeberin/Gastgeber ist der Ort der Beherbergung.

c)    Für Klagen der Gastgeberin/des Gastgebers gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Ort der Beherbergung als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Kontakt

Ferienwohnung im Altstadt-Malerhaus Einbeck